Kraftfahrt­versicherung

Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung. Sie schützt vor finanziellen Verlusten bei selbstverursachten Schäden im Straßenverkehr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Der Versicherungsschutz besteht für Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Die Kaskoversicherung ist eine Fahrzeugversicherung und kann zusätzlich abgeschlossen werden. Je nach Fahrzeugalter kann eine Voll- oder Teilkaskoversicherung sinnvoll sein.

Die Teilkaskoversicherung lohnt sich für alle, die auch bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs vor finanziellen Verlusten abgesichert sein wollen.

Die Vollkaskoversicherung lohnt sich vor allem für Neu- und Leasingfahrzeuge, aber auch für neuere Gebrauchtwagen. Sie umfasst alle Schäden der Teilkaskoversicherung und darüber hinaus zusätzlich die selbst verursachten Unfallschäden am Fahrzeug, sowie mutwillig herbeigeführte Schäden.

eVB-Nummer

Für die Zulassung eines Neufahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen benötigt der Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung. Die elektronische Versicherungsbestätigung nennt man auch „eVB-Nummer“. Mit der Aushändigung einer eVB-Nummer erklärt der Versicherer eine vorläufige Deckungszusage. Das bedeutet, dass das zu versichernde Fahrzeug bereits über diese eVB-Nummer vorläufig haftpflichtversichert ist. In der Regel besteht nur Versicherungsschutz im Bereich der Kraftfahrthaftpflichtversicherung. Allerdings kann dieses auch um eine Kaskoversicherung erweitert werden. Mit der Einlösung der Versicherungspolice erlischt die vorläufige Deckungszusage und tritt rückwirkend außer Kraft. Die Gültigkeit ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Bei vielen Versicherern liegt die Gültigkeit zwischen 9 Monaten und 1 Jahr. Wird diese innerhalb dieses Zeitraumes nicht zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs verwendet, verfällt diese.

Besonder­heiten

Begleitetes Fahren mit 17
Junge Fahrer, die am begleiteten Fahren mit 17 Jahren (BF17) teilnehmen, werden bei einigen Versicherern während der Teilnahme beitragsfrei mitversichert. Je nach Tarif können aber die Beiträge durch diese Mitversicherung noch während des Versicherungsjahres erheblich teurer werden, sobald der 17-jährige Fahrer das 18. Lebensjahr erreicht hat.

Einige Versicherer belohnen das begleitete Fahren später mit günstigeren Beiträgen, wenn der junge Fahrer später einen eigenen Versicherungsvertrag abschließt.

Sonder­einstufungen
Bei vielen Versicherern gibt es die Möglichkeit einen Vertrag mit einer Sondereistufung zu beginnen. Von Gesellschaft zu Gesellschaft ist dies aber an verschiedene Bedingungen geknüpft und auch die Höhe der Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse kann je Versicherer anders ausfallen.

    Die geläufigsten Sondereinstufungen sind folgende:
  • Zweitwagenregelung: Wenn bereits ein Fahrzeug vorhanden und bei einer Gesellschaft aktuell versichert ist, bieten viele Versicherer einen vergünstigten Vertrag für das neu hinzukommende Fahrzeug an.
  • Kundenkinderregelung: Viele Versicherer bieten eine Sondereinstufung an, wenn auf ein Elternteil des Versicherungsnehmers ein Fahrzeug aktuell bei einer Gesellschaft versichert ist.
  • Führerscheinregelung: Diese Regel kann angewandt werden, wenn ein Versicherungsnehmer ein Fahrzeug versichern möchte, aber bisher noch keinen eigenen Vertrag auf seinen Namen abgeschlossen hatte. Voraussetzung hierfür ist, dass er mindestens 3 Jahre im Besitz des Führerscheins ist. Es gibt aber auch Gesellschaften, die diese Regelung bereits anbieten, sobald der Versicherungsnehmer ein Jahr im Besitz des Führerscheins ist.
  • Rabattübertragung: Ein Versicherungsnehmer kann seine „erfahrene“ SF-Klasse auch an gewisse Personen übertragen. Hierfür muss er aber eine Verzichtserklärung abgeben und es besteht dann für diese Person keine Möglichkeit mehr diesen Schadenfreiheitsrabatt wieder selbst zu nutzen. SFR-Berechtigte Dritte können beispielsweise sein: Verwandte 1. Grades oder Ehegatten. Es ist aber auch möglich, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen SFR überträgt, beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer nie einen eigenen Versicherungsvertrag hatte, aber mit dem Dienstwagen gewisse Rabatte „erfahren“ hat.

Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen
Für einige Fahrzeuge, wie z.B. Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds oder auch gewisse Krankenfahrstühle besteht ebenfalls eine Versicherungspflicht. Diese Kleinstfahrzeuge können direkt beim Versicherer über ein sogenanntes Versicherungskennzeichen versichert werden. Die Versicherungskennzeichen werden von dem jeweiligen Versicherer nach Erhalt der Versicherungsprämie ausgestellt. Der Gültigkeitszeitraum für ein Versicherungskennzeichen beginnt immer am 01.03. eines Jahres und endet am 28. bzw. 29.02. des Folgejahres. In den meisten Fällen wird für diese Kleinstfahrzeuge nur eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung abgeschlossen, aber auch hier ist es sinnvoll für hochwertige Fahrzeuge eine Kaskoversicherung mit einzuschließen.

Werkstattbindung / freie Werkstattwahl
Einige Versicherer bieten neben den „normalen“ Tarifen auch einen preiswerten Tarif mit einer Werkstattbindung an. Bei Abschluss von einem Tarif mit Werkstattbindung erklärt der Versicherungsnehmer sich damit einverstanden die Reparatur von Kaskoschäden in einer Partnerwerkstatt des Versicherers durchführen zu lassen.

Bei Tarifen mit einer freien Werkstattwahl kann der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug im Schadensfall zu einer beliebigen Werkstatt bringen.

SF-Klassen/Rück­stufung

Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) richtet sich nach den versicherten schadenfreien Jahren. Für jedes schadenfreie Jahr wird der Versicherungsnehmer im Folgejahr in der Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung in die nächst höhere SF-Klasse eingestuft. „Höhere“ bedeutet hierbei, dass sich der Beitragssatz der Versicherung um einen bestimmten Prozentsatz reduziert. Je höher der Vertrag eingestuft ist, desto geringer wird der Versicherungsbeitrag.

Beginnt der Versicherungsnehmer mit SF0, hätte er nach 5 schadenfreien Jahren, z.B. die SF-Klasse 4 in der Kraftfahrthaftpflicht und die SF-Klasse 4 in der Vollkaskoversicherung, sofern diese mit abgeschlossen war.

Im Schadensfall erfolgt eine Rückstufung in eine schlechtere SF oder gar in die Schaden- oder Malusklasse. Da nicht jeder Schaden sich auf die SF-Einstufungen in der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gleichermaßen auswirkt, ist es möglich, dass sich nach einem Schaden nur die SF-Klasse der Haftpflichtversicherung ändert und in der Vollkaskoversicherung keine Rückstufung erfolgt. Die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse erfolgt immer im darauffolgenden Versicherungsjahr. Schließt sich nicht unmittelbar ein weiteres Versicherungsjahr an das Schadenjahr an, beispielsweise weil es sich um einen Totalschaden handelte und zunächst kein Fahrzeug mehr versichert wird, dann erfolgt die Rückstufung erst mit dem neuen Versicherungsvertrag.

Beginnt der Vertrag in der 2. Jahreshälfte mit der SF-Klasse 0, erfolgt die Einstufung in die nächst höhere Klasse erst im übernächsten Jahr.

Welche Merkmale beeinflussen die Beitrags­höhe

Neben der jährlichen Fahrleistung und der Schadenfreiheitsklasse spielen die Typ- und Regionalklassen eine wichtige Rolle für die Beitragsberechnung. Die Typklassen der Fahrzeuge werden durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) jährlich neu festgelegt. Die Typklasse gibt z.B. Auskunft darüber, wie häufig bestimmte Fahrzeugtypen in Unfälle verwickelt waren. Kommt es in einem Jahr zu vielen Unfällen mit einem bestimmten Fahrzeugtyp, so steigt die Typklasse im Folgejahr an. Des Weiteren haben schnelle leistungsstarke Fahrzeuge in der Regel eine höhere Typklasse als ein Fahrzeug mit einer geringeren PS-Stärke.

Die Regionalklasse spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Diese richten sich nach dem Zulassungsbezirk des Fahrzeuges. Neben der Zahl der Unfälle werden auch weitere Faktoren berücksichtigt, z.B. Diebstähle, Sturm- und Hagelschäden. Häufig sind die Regionalklassen in der Großstadt höher als auf dem Land. Auch hier gilt, je höher die Regionalklasse, umso teurer wird die Prämie. Festgelegt wird sie einmal im Jahr ebenfalls von der GDV. Da diese Ermittlung aber nur richtweisend aber nicht verbindlich ist, kann es sein, dass die Klassen bei den Versicherern unterschiedlich sind.

Weitere wichtige Merkmale sind der Fahrerkreis und das Alter des jüngsten Fahrers. Fahrer mittleren Alters haben für gewöhnlich mehr Fahrerfahrung als ein 18-jähriger Fahranfänger. Ältere Fahrer werden aufgrund eines hohen Alters von einigen Versicherern auch wieder teurerer eingestuft. Ein Einzelfahrer oder ein festgelegter Fahrerkreis (z.B. nur Versicherungsnehmer und dessen Partner nutzen das Fahrzeug) erhalten meistens günstigere Prämien. Nutzen darüber hinaus noch weitere Personen das Fahrzeug, kann die Prämie wieder teurer werden.

Die Prämie lässt sich durch eine Selbstbeteiligung (SB) reduzieren. Der Selbstbehalt ist im Schadenfall vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen. Häufig kann der Versicherungsnehmer zwischen unterschiedlichen SB-Varianten wählen, sodass z.B. in der Teilkasko 150 € und in der Vollkasko 300 € als Selbstbehalt vereinbart werden können. In der Teilkaskoversicherung ist immer eine kleinere oder die gleiche Selbstbeteiligung wie in der Vollkasko zu wählen. In der Kraftfahrthaftpflicht gibt es diese Möglichkeit nicht.

Für Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder bestimmte Berufsgruppen werden günstigere Beiträge angeboten. Die meisten Versicherer erheben Zuschläge auf unterjährige Zahlungsweisen, daher ist es günstiger, sich für die Jahresprämie zu entscheiden. Natürlich spielen auch kostenpflichtige Zusatzleistungen, sowie eine Reihe weiterer Merkmale eine wichtige Rolle für die Beitragshöhe der Kfz-Versicherung.

Je nach Tarif können das beispielsweise folgende Merkmale sein:

  • Nutzungsart des Fahrzeugs
  • Alter des Fahrzeugs
  • Einträge im Verkehrszentralregister
  • Nächtlicher Abstellplatz

Kündigung und Wechsel

In der Kfz-Versicherung gibt es in der Regel Jahresverträge. Im Normalfall enden diese zum Jahreswechsel. Die Kündigung muss bis zum Stichtag 30.11 erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. Für eine ordentliche Kündigung muss sich der Versicherungsnehmer an die Kündigungsfristen halten. Die ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Bei einer außerordentlichen Kündigung (eine Kündigung nach Sonderkündigungsrecht), müssen Gründe angegeben werden, z.B. dass aufgrund einer Beitragserhöhung gekündigt wird. Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Sofern ein Sonderkündigungsrecht vorliegt, beträgt die Kündigungsfrist wie gewohnt einen Monat, allerdings kann der Versicherungsnehmer die Kündigung sofort aussprechen und muss nicht bis zum Vertragsende warten.

Beispiel:
Bei Rechnungszustellung z.B. am 25.11 mit Beitragserhöhung und Vertragsablauf am 01.01. wird die Kündigungsfrist verlängert. Sie endet in der Regel nicht am 30.11. sondern 2 Wochen nach der Rechnung.

In diesen Fällen ist eine außerordentliche Kündigung möglich:

  • Beitragserhöhungen
  • Nach einer Schadensregulierung
  • Tod des Versicherten

Eine schriftliche außerordentliche Kündigung muss bei einem Halterwechsel oder Fahrzeugwechsel nicht erfolgen. Die Versicherer erhalten durch die Zulassungsstelle eine Mitteilung z.B. die Info das ein Fahrzeug abgemeldet wurde.

Verhalten im Schadens­fall

Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer im Schadensfall mündlich oder schriftlich über den Schaden informieren. Je nach Schadenfall kann die Frist variieren. Unfallschäden müssen sofort gemeldet werden, während es für Hagelschäden meistens eine Frist von einer Woche gibt. Außerdem spielt auch hier der Versicherungsumfang eine Rolle. Nicht alle Schäden sind in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung abgedeckt. Fotos des Fahrzeuges und von der Unfallstelle erleichtern die Einschätzung des Schadens. Bei einem Zusammenstoß mit einem Tier (Haarwild) ist es notwendig den zuständigen Jagdpächter und die Polizei zu informieren.

Die wichtigsten Informationen, die der Versicherer im Schadensfall benötigt sind:

  • Was für ein Schaden ist eingetreten?
  • Wer hat den Schaden verursacht/ Wer ist gefahren?
  • Wann ist der Schaden eingetreten?
  • Wo ist der Schaden aufgetreten?
  • Wurde der Unfall/Schaden bereits von der Polizei aufgenommen?