Mit dem zusätzlichen Einschluss des Autoschutzbriefs sind eine Reihe von Hilfeleistungen im Fall einer Panne oder eines Unfalls mitversichert.
Bei dem Autoschutzbrief handelt es sich um einen eigenständigen Bestandteil der Kfz-Versicherung, daher haben die Leistungen im Schadenfall
keinen Einfluss auf die SF-Klasse. Manche Versicherer haben diesen bereits im Grundschutz mitversichert ohne dafür zusätzlich einen Beitrag zu
verlangen, andere Versicherer bieten den Schutzbrief als Zusatzleistung an.
Bei den meisten Versicherern sind diese Leistungen über den Schutzbrief abgedeckt:
- Pannen- und Unfallhilfe
- Abschleppen, Unterstellen, Bergung des Fahrzeuges
- Fahrzeugrücktransport
- Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall
- Mietwagen - Fahrzeugverzollung, -verschrottung sowie Ersatzteilversand
- Übernachtung bei Panne und Unfall
- Weiter- und Rückfahrt
- Krankenrücktransport
- Rückholung von Kindern
- Hilfe im Todesfall
Je nach Versicherer können auch ergänzende Leistungen im Autoschutzbrief enthalten sein, z.B.:
- erweiterte personenbezogene Leistungen
- Auslandsreise-Krankenversicherung
- Auslandsschadenschutz
Für die Höhe der Deckungssummen gibt es in der Kfz-Haftpflicht gesetzliche Mindestsummen.
Personenschäden: 7,5 Mio. €
Sachschäden: 1,22 Mio. €
Vermögensschäden: 50.000 €
Die meisten Versicherer bieten für die Kfz-Haftpflicht auch Tarife mit höheren Deckungssummen an, viele sogar eine pauschale Deckungssumme von 100 Mio. €.
Die Mallorca-Police ist eine sinnvolle Zusatzversicherung für alle, die auch mit einem im Ausland gemieteten Fahrzeug vor finanziellen Risiken
im Schadensfall gut abgesichert sein wollen. In vielen Ländern sind gemietete Fahrzeuge mit weit unter dem deutschen Standard liegenden
Deckungssummen versichert. Meist reichen diese Deckungssummen nicht aus um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen. Mit einer
Mallorca-Police gelten auch für solche Schäden im Ausland die in Deutschland bestehenden Mindestdeckungssummen.
Meistens bezieht sich der Geltungsbereich der Mallorca-Police auf das geografische Europa. Bei den meisten Versicherern ist die Mallorca-Police
bereits im Grundschutz der Kfz-Haftpflicht enthalten.
Die grüne Versicherungskarte kann bei dem Versicherer kostenlos vor einer Urlaubsreise beantragt werden und behält in der Regel drei Jahre ihre Gültigkeit.
Sie dient im Ausland als internationaler Versicherungsnachweis und enthält wichtige Daten für die Schadenregulierung im Gastland.
Per Gesetz handelt jeder grob fahrlässig, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Wenn ganz einfache und ganz naheliegende
Überlegungen nicht angestellt werden, die jedem einleuchten müssten. Dies trifft beispielsweise zu, wenn Sie eine rote Ampel überfahren und
dadurch einen Unfall verursachen.
Das Herbeiführen grobfahrlässiger Schäden bzw. das Herbeiführen eines Versicherungsfalls ist bei vielen Gesellschaften mitversichert. Je nach Schwere
der Schuld kann die Versicherung die Leistung kürzen. Bis zu einer bestimmten Schadenshöhe verzichten einige Versicherer auf die Kürzung.
Ausgenommen sind hierbei jedoch:
- die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile
- die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
Je nach Versicherer sind in der Teilkasko Schäden mitversichert, die durch einen Tier- oder Marderbiss unmittelbar verursacht wurden. Dazu zählen Schäden an:
- Gummimanschetten
- Kabeln, Leitungen und Schläuchen
- Dämmmatten
Häufig sind auch daraus resultierende Folgeschäden anteilig mitversichert.
Je nach Versicherer besteht in der Teilkasko auch dann Versicherungsschutz, wenn Unfälle durch einen Zusammenstoß mit Wild oder anderen Tieren entstanden sind.
Wildschäden bzw. die Wildschadenklausel sind in der Teilkaskoversicherung bereits enthalten. Allerdings unterscheiden einige Versicherer nach den einzelnen Tierarten.
Zum Haarwild zählen nach dem Bundesjagdgesetz folgende Tiere: Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, Feldhase,
Schneehase und Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Stein- und Baummarder, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund, Iltis und Hermelin.
Bei vielen Versicherern ist bereits die „erweiterte Wildschadenklausel“ enthalten.
Diese umfasst dann je nach Gesellschaft weitere Tiere, z.B. Hunde, Pferde, Rinder oder sogar alle Säugetiere.
Schäden an parkenden Fahrzeugen sind in der Teilkasko nicht versichert. Hier ist die
Schadendefinition „Zusammenstoß mit Tieren“ nicht erfüllt. Einige Versicherer regulieren diese Art von Schäden über die Vollkaskoversicherung.
Neuwertentschädigung
Sofern eine Neuwertentschädigung vereinbart wurde, erstattet der Versicherer im Falle eines Totalschadens, Diebstahls oder Brand den Neupreis.
Dieser Einschluss lohnt sich vor allem bei neuen Fahrzeugen.
Als Standard gilt hierbei:
- in den ersten 6 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeuges
- Erwerb vom Händler/Hersteller; - nur Totalschaden (mind. 80% des Wiederbeschaffungswertes)
- bei Diebstahl wird nach "mit" / "ohne" Wegfahrsperre unterschieden, oft mit einem 10%igen Abzug
Kaufwertentschädigung
Die Kaufwertentschädigung gilt für Fahrzeuge, die keine Neufahrzeuge mehr sind.
Bei einem Totalschaden oder Diebstahl des Fahrzeugs erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Der Einschluss einer GAP Deckung macht bei Leasing- und kreditfinanzierten Fahrzeugen Sinn. GAP ist eine Abkürzung und
kommt auch dem Englischen und bedeutet "Lücke". Diese Deckung schließt bei einem Totalschaden eine Lücke zwischen Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs und den tatsächlich noch anfallenden Leasing-Restbeträgen, die in der Regel meist höher sind als der
Wiederbeschaffungswert. Ohne eine GAP-Deckung würde die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
zahlen, nicht aber den Restbetrag aus dem Leasingvertrag.
Rabattschutz
Der Einschluss „Rabattschutz“ kann als kostenpflichtige Zusatzleistung vereinbart werden und ist vor allem für Versicherungsverträge mit hohen Schadenfreiheitsklassen sinnvoll.
Ist ein belastender Schaden oder sind mehrere belastende Schäden angefallen, so verbleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen SF-Klasse, wird also nicht zurück- aber auch nicht weitergestuft.
Bei einem Versichererwechsel wird an den Nachversicherer der Schadenfreiheitsrabatt bestätigt, den der Kunde OHNE RABATTSCHUTZ erfahren hätte. Hier liegt
es dann am Nachversicherer, welchen Schadenfreiheitsrabatt er dem Versicherungsnehmer gewährt.
Schadenrückkauf
Nicht immer lohnt es sich, den entstandenen Schaden über den Versicherer regulieren zu lassen. Der Versicherer ist verpflichtet den Versicherungsnehmer
die Möglichkeit zur Selbstregulierung des Schadens zu geben. Gerade bei relativ geringen Schadenhöhen ist ein Schadenrückkauf häufig günstiger,
als höhere Versicherungsbeiträge im Falle einer SF-Rückstufung.
Beispiel:
Schadenhöhe: 500 €
Mehrkosten durch Rückstufung in den nächsten Jahren: 1.615,70 €
In diesem Fall würde sich der Schadenrückkauf lohnen, da der Rückkauf günstiger ist, als die entstehenden Mehrkosten durch die Rückstufung.
Mit dem Einschluss der Eigenschadendeckung ist ein Haftpflicht-Schadenersatz bei Kollision eigener Fahrzeuge außerhalb des eigenen Grundstückes mitversichert.
Einige Versicherer leisten auch bei Eigenschäden auf dem eigenen Grundstück.
Häufig sind ist die Entschädigungsgrenze begrenzt und nur mit einer Selbstbeteiligung möglich
Beispiel
Fährt z.B. der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug gegen ein Garagentor oder eine Hauswand liegt ein Eigenschaden vor.